Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zusätzlich beantragte Reduktionsbetrag von CHF 35'184.00 (recte: CHF 35'184.35) im Vergleich zum finanziellen Nutzen der nachweisbar übertroffenen Wirkungsziele angemessen erscheine. Dies gewinne insbesondere an Bedeutung, da das verbleibende Eigenkapital des Beschwerdeführers, dessen Vereinsmitglieder die Gemeinden des B.___ seien, zweckgebundenen Angeboten der sozialen und beruflichen Integration zugutekommen würden.22 3.2 Vorinstanz