Die Auswertung der Erreichung der Wirkungsziele im Jahr 2022 zeige, dass der Entscheid, am Angebot festzuhalten, richtig gewesen sei. Für den Vorstand sei es unverantwortlich, aufgrund eines falschen Anreizsystems strukturelle Angebotsreduktionen zu beschliessen, welche das Erreichen der Wirkungsziele gefährden würden. Die Vorinstanz habe die 20 Beschwerde vom 17. Januar 2024, Begründung zu Punkt 1 (Akten GSI) 21 Beschwerde vom 17. Januar 2024, Begründung zu Punkt 2 (Akten GSI)