Nebst den gegenüber den Vorgaben und dem kantonalen Durchschnitt übertroffenen Wirkungszielen habe der Beschwerdeführer auch die Vorgabe erfüllt, mit Einsparungen oder Mehreinnahmen substanziell zur Verbesserung der Situation beizutragen. Wenn er dieser Forderung nicht in dem Masse nachgekommen sei, wie von der Vorinstanz erwartet, dann in erster Linie deshalb, weil er keine Massnahmen habe einleiten wollen, welche für die Erfüllung des Kernauftrags kurz- oder langfristig negative Folgen hätten haben können.