Der dabei an Sozialhilfeleistungen eingesparte Betrag sei in allen Berechnungsbeispielen höher als der geforderte Unterdeckungsbeitrag von CHF 111'195.00. Auch habe der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip in hohem Masse erfüllt, indem er die zur Verfügung stehenden Mittel, wie in den Berechnungsbeispielen ausgewiesen, erfolgreich zur Reduktion der Sozialhilfeausgaben eingesetzt habe. Nebst den gegenüber den Vorgaben und dem kantonalen Durchschnitt übertroffenen Wirkungszielen habe der Beschwerdeführer auch die Vorgabe erfüllt, mit Einsparungen oder Mehreinnahmen substanziell zur Verbesserung der Situation beizutragen.