3.1.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung das Erreichen der Wirkungsziele zu wenig miteinbezogen habe. So legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestützt auf verschiedene Berechnungen dar, welche Einsparungen in der Sozialhilfe aufgrund seines Kernauftrags – Sozialhilfebeziehende auf dem Weg in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützten – erzielt worden seien. Der dabei an Sozialhilfeleistungen eingesparte Betrag sei in allen Berechnungsbeispielen höher als der geforderte Unterdeckungsbeitrag von CHF 111'195.00.