3.1 Beschwerdeführer 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Rückforderungsbetrag (CHF 304'042.65) als Basis genommen und nicht wie in Ziff. 3.3 Abs. 3 RLV sowie im Schreiben vom 12. August 2022 festgehalten, den Unterdeckungsbetrag (CHF 222'389.00). Der Rückzahlungsbetrag, der einen Ausgleich von Akontozahlungen und berechtigten Beiträgen darstelle, hänge nur teilweise mit dem effektiven finanziellen Erfolg von BIAS in der Rechnung eines strategischen Partners zusammen.