11. Mit Schreiben vom 20. Januar 2024 erklärte der Direktor der GSI, bedingt durch seine Vorbefassung, seinen Ausstand. Er habe anlässlich der Direktionssitzung vom 14. August 2023 die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Fragen mit der Vorinstanz besprochen und damit im Vorverfahren mitgewirkt und bereits eine klare Meinung zu den Rechtsfragen, weshalb er nicht mehr unvoreingenommen sei.12 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen