Die Grundhaltung der Vorinstanz sei, Unterdeckungen abzufedern, wenn massgebliche Bestrebungen der Partner zur Beseitigung der Unterdeckung im betroffenen Jahr und für die Zukunft sichtbar seien. Sofern kein Härtefall vorliege, könne der Amtsvorsteher je nach Sachlage über eine Übernahme von maximal 50 % der Unterdeckung entscheiden.4 4. Im April 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich die Übernahme von 50 % der Unterdeckung des Jahres 2022 (CHF 222'389.00), ausmachend CHF 111'195.00.5