3. Mit Schreiben vom 12. August 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass ein Entscheid betreffend die Übernahme eines Defizits bzw. einer Unterdeckung erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung gefällt werde und nebst den Massnahmen zur Ertragssteigerung und Kostenreduktion auch Massnahmen im Bereich der Zuweisungen zu ergreifen und auszuweisen seien. Die Grundhaltung der Vorinstanz sei, Unterdeckungen abzufedern, wenn massgebliche Bestrebungen der Partner zur Beseitigung der Unterdeckung im betroffenen Jahr und für die Zukunft sichtbar seien.