2. Am 15. Juni 2022 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass für das Jahr 2022 eine Unterdeckung zu erwarten sei und stellte den Antrag, das Defizit aus dem BIAS- Mandat 2022 sei durch die Vorinstanz finanziell abzufedern. Weiter legte der Beschwerdeführer ein Konzept der getroffenen und geplanten Massnahmen zur künftigen Beseitigung der Unterdeckung bei.3