Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Entscheid, wie bereits bei der Verfügung der Vorinstanz, um eine sogenannte Negativverfügung handelt. Bei negativen Verfügungen ist dem Begehren der ansprechenden Partei nicht entsprochen worden, weshalb es bis zu einem anderslautenden Entscheid nichts aufzuschieben gibt.25 Dies bedeutet, dass die Schliessung per 4. Juli 2025 selbst bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu vollziehen ist – ausser der Beschwerdeführerin wird bis dahin vom AIS eine definitive Bewilligung erteilt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung ist hierfür weder möglich noch erforderlich.