Folglich ist auch unerheblich, ob die Kindertagesstätte die einzige professionell geführte Kindertagesstätte in C.___ ist. Der Beschwerdeführerin kann keine Ausnahme von der Anforderung, dass für 1 bis 5 Betreuungsplätze eine Fachperson unmittelbar in der Kinderbetreuung tätig sein muss, gewährt werden. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2024 rechtmässig und die Beschwerde vom 13. Juli 2024 abzuweisen.