Was schliesslich die Handhabung der entsprechenden Ausnahmenorm angeht, so ist diese nicht von vornherein restriktiv, sondern primär richtig, d.h. im Lichte des allgemeinen Gesetzeszwecks auszulegen und anzuwenden. Zweitens dient die Ausnahmebewilligung ausschliesslich dazu, allgemein gehaltene Bestimmungen im Einzelfall zu verfeinern. Die Behörde muss daher vor Erteilen einer Ausnahmebewilligung genau prüfen, ob die im Gesetz umschriebene, vom Normfall abweichende Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt. Drittens darf eine Ausnahmebewilligung nur nach Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen erteilt werden.23