Generell lassen sich für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen drei Grundvoraussetzungen unterscheiden. Erstens darf eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden, wenn ein Rechtssatz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Zu beachten ist nämlich, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Durchbrechung der gesetzlichen Grundordnung darstellt und vom Gesetzgeber daher explizit vorgesehen werden muss. Was schliesslich die Handhabung der entsprechenden Ausnahmenorm angeht, so ist diese nicht von vornherein restriktiv, sondern primär richtig, d.h. im Lichte des allgemeinen Gesetzeszwecks auszulegen und anzuwenden.