pädagogischen Arbeit betraut und damit der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin zeigt in keinem ihrer eingereichten Konzepte, wie solche Situationen gelöst werden. Auch sind für die Beschwerdeinstanz keine Möglichkeiten ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin als alleinig anwesende Fachperson eine solche im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen lösen soll. 5.4 Nach dem Geschriebenen erfüllt die Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit 5 Betreuungsplätzen gemäss Art. 15 Abs. 1a FKJV nicht. 6. Ausnahmebewilligung