In solchen Momenten muss die Beschwerdeführerin, da sie in der unmittelbaren pädagogischen Betreuung tätig sein muss, auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Kindertagesstätte Kinder im Alter von 6 Monaten bis zum Schuleintritt betreut.18 Es erscheint schwer vollstellbar, wie alle Kinder in diesem Altersspektrum, insbesondere die jüngeren Kinder, in das gemeinsame Vor- und Nachbereiten der Mahlzeit einbezogen werden sollen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass es nicht möglich ist, das Vor- und Nachbereiten der Mahlzeiten gemeinsam mit den Kindern durchzuführen.