Damit ist, während die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ausführt, der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten. Gleiches gilt für das Vorund Nachbereiten der Mahlzeiten. Dieses kann zwar grundsätzlich, wie auch von der Vorinstanz anerkannt, gemeinsam mit den zu betreuenden Kindern erledigt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es im Kita-Alltag immer wieder zu unvorhergesehenen Zwischenfällen kommen kann oder eines der Kinder in dem Moment ein besonderes Bedürfnis aufweist, welches die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin erfordert.