Im Vortrag vom 15. November 2023 zur Teilrevision FKJV16 wird dazu ausgeführt, dass das Fach- und Assistenzpersonal gemäss Absatz 1a mit unmittelbarer pädagogischer Arbeit betraut sein muss und nicht nur anwesend und beispielsweise mit Büroarbeit oder mit Kochen beschäftigt sein darf. Wenn die Beschwerdeführerin als einzige anwesende Fachperson neben der Betreuung Essen aufwärmt, wie im am 8. Mai 2024 eingegangenen Schreiben17 vorgeschlagen, ist sie offensichtlich noch mit anderen Tätigkeiten als der unmittelbaren pädagogischen Arbeit beschäftigt. Damit ist, während die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ausführt, der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten.