5.3 Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Art. 15 Abs. 1a FKJV für 1 bis 5 belegte Plätze mindestens eine Fachperson in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt werden muss. Im Vortrag vom 15. November 2023 zur Teilrevision FKJV16 wird dazu ausgeführt, dass das Fach- und Assistenzpersonal gemäss Absatz 1a mit unmittelbarer pädagogischer Arbeit betraut sein muss und nicht nur anwesend und beispielsweise mit Büroarbeit oder mit Kochen beschäftigt sein darf.