Weiter äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrem Konzept auch nicht dazu, wie die Einhaltung der Kerntemperatur respektive deren Messung sichergestellt wird. Die Mahlzeitenzubereitung gemäss dem am 9. Juni 2024 eingereichten «Betriebs- und Pädagogischen Konzept» ist damit bereits aus lebensmittelhygienischer Sicht nicht zulässig.