mindestens 65°C Kerntemperatur während höchstens drei Stunden warmgehalten werden. Die Kerntemperatur wird stichprobenweise gemessen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, öffnet die Kindertagesstätte um 08.00 Uhr und das Mittagessen wird um 11.45 Uhr eingenommen.15 Damit würden die Mahlzeiten mindestens 3 Stunden und 45 Minuten warmgehalten und die gemäss GVG zulässige Warmhaltedauer deutlich überschritten. Weiter äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrem Konzept auch nicht dazu, wie die Einhaltung der Kerntemperatur respektive deren Messung sichergestellt wird.