das Warmhalten von Speisen bei Temperaturen erfolgen, die die Vermehrung schädlicher Mikroorganismen verhindert. Weiter müssen das Kühl- und das Warmhalten von Lebensmitteln und Speisen mit geeigneten Temperaturmessgeräten sowie Kühl-, Tiefgefrier- oder Warmhalteeinrichtungen jederzeit gesichert sein und im Rahmen der Selbstkontrolle kontrolliert werden (Art. 27 Abs. 3 HyV). Gemäss der durch das Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen genehmigten Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)»13 (vgl. Art. 80 LGV14) dürfen gekochte Speisen, die nicht sofort verzehrt werden, bei