15 Abs. 1 PAVO11 eingehalten werden. Als Mindestvoraussetzung darf unter anderem eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (Bst. a) und wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Minderjährigen genügt (Bst. b). Weitere Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 7 ff. FKJV geregelt. Der Betreuungsschlüssel ist in Art. 15 FKJV geregelt.