Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekindergesetzgebung (Art. 107 Abs. 2 SLG). Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzungen sowie Vorgaben zur Qualität fest (Art. 107 Abs. 3 SLG). Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 PAVO11 eingehalten werden.