Weiter könnten auch kleine Missgeschicke, beispielsweise Scherben am Boden, zur Folge haben, dass sich die Beschwerdeführerin mit anderen Tätigkeiten beschäftigen müsse, welche keine Partizipation der Kinder erlaube. Auch die Nachbereitung, sobald die Kinder die Siesta verrichten, werde als Vorhaben eingeordnet, und die Betriebsorganisation dürfe nicht von dessen Umsetzbarkeit abhängig gemacht werden. Es sei nicht vorstellbar, dass alle Kinder gleichzeitig ohne jegliches Bedürfnis, welches durch die alleinige Fachperson aufgenommen werden müsse, ihre Siesta verrichten würden.