3.3.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die komplette Öffnungszeit der Kindertagesstätte als alleinige Mitarbeiterin abdecke, habe zur Folge, dass sie auch weitere Tätigkeiten, ausser der unmittelbaren Kinderbetreuung, erledige. Das tägliche Ritual, mit den Kindern gemeinsam den Tisch zu decken, sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Jedoch ordne die Vorinstanz dieses als Vorhaben ein. Das Funktionieren des Betriebsablaufs dürfe nicht von dessen Umsetzbarkeit abhängig 10 Vortrag der Gesundheits- Sozial und Integrationsdirektion vom 15. November 2023 zur Teilrevision der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder und Jugendförderung (FKJV), S. 8