3.3.1 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Bedarf nach Betreuungsplätzen in der Region kein Bewilligungskriterium sei und ein allfälliger Bedarf nach (weiteren) Betreuungsplätzen das Nichteinhalten von Bewilligungsvoraussetzungen nicht aufwiegen könne.