Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2024 (Datum Poststempel) betreffend die Mahlzeiten mitgeteilt, dass sie niemanden gefunden hätte, der oder die die erforderlichen Arbeiten rund um die Esssequenzen übernehmen könne und ersuche daher um eine Ausnahmebewilligung. Die FKJV kenne betreffend die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Kindertagesstätte keinen Ausnahmetatbestand und eine Bewilligung könne erteilt werden, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien. Da vorliegend eine einzige Person sämtliche im Betriebsalltag anfallenden Arbeiten ausführen müsse, könne die Vorgabe gemäss Art. 15 Abs. 1a FKJV nicht eingehalten werden.