Die Beschwerdeführerin sei daher verschiedentlich aufgefordert worden, sicherzustellen, dass die Vorgaben nach Art. 15 Abs. 1 a FKJV jederzeit eingehalten würden – auch vor, während und nach den Mahlzeiten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2024 (Datum Poststempel) betreffend die Mahlzeiten mitgeteilt, dass sie niemanden gefunden hätte, der oder die die erforderlichen Arbeiten rund um die Esssequenzen übernehmen könne und ersuche daher um eine Ausnahmebewilligung.