Darüber hinaus gäbe es Organisations- und Administrationsaufgaben zu erledigen und je nach Betriebsorganisation auch Mahlzeiten zuzubereiten, die Esssequenzen vorzubereiten, aufzuräumen, zu putzen etc. Werde eine Fachperson ausschliesslich in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt, solle sie sich vollumfänglich auf diese Aufgabe konzentrieren und dürfe nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben betraut werden. Die Beschwerdeführerin sei daher verschiedentlich aufgefordert worden, sicherzustellen, dass die Vorgaben nach Art. 15 Abs. 1 a FKJV jederzeit eingehalten würden – auch vor, während und nach den Mahlzeiten.