15 Abs. 1a FKJV müsse für 1 bis 5 Plätze mindestens eine Fachperson anwesend sein, welche ausschliesslich in der Betreuung eingesetzt werde. Professionelle pädagogische Arbeit beinhalte nebst der direkten, unmittelbaren Arbeit mit den Kindern (unmittelbare Kinderbetreuung) auch weitere Aufgaben wie die Planung und Vorbereitung von pädagogischen Angeboten, die Durchführung und Auswertung von Kinderbeobachtungen, schriftliches Festhalten der Entwicklung von Kindern und das Führen von Elterngesprächen (mittelbare pädagogische Arbeit).