Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2024 aus, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte eine Betriebsbewilligung erfordere und das Einhalten zahlreicher Anforderungen jederzeit sicherzustellen sei. Kindertagesstätten würden nicht als reine Orte der Betreuung oder gar Beaufsichtigung von Kindern verstanden, sondern als Orte in denen, unterstützt durch professionelle pädagogische Begleitung, ein solides Fundament für eine gute frühkindliche Bildung und Entwicklung geschaffen werde. Gemäss Art. 15 Abs. 1a FKJV müsse für 1 bis 5 Plätze mindestens eine Fachperson anwesend sein, welche ausschliesslich in der Betreuung eingesetzt werde.