Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2024. Darin wies sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit 5 Betreuungsplätzen ab und verlängerte die Betriebsbewilligung vom 28. Dezember 2024 zwecks geordneter Schliessung des Betriebes einmalig bis am 31. Oktober 2024. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, ihr sei die Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit 5 Betreuungsplätzen zu erteilen.