10. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2024 bei der GSI Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie, es sei ihr eine unbefristete Betriebsbewilligung für die Kindertagesstätte mit bis zu 5 Betreuungsplätzen zu erteilen. 11. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,8 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. September 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.