4. Die Vorinstanz führte am 27. März 2023 einen Aufsichtsbesuch bei der Beschwerdeführerin durch und informierte die Beschwerdeführerin über einige Vorgaben der FKJV und dass diese für eine Ein-Personen-Kita schwer zu erfüllen seien.5 5. Nach einem mehrfachen Austausch zwischen den Parteien verfügte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 unter anderem Folgendes: 1. A.___, wird die Bewilligung des Kantonalen Jugendamts vom 30. April 2009 zum Führen der Kinder- krippe B.___ mit Berechtigung zur Aufnahme von 10 gleichzeitig anwesenden Kindern im Vorschulalter, per 1. Januar 2024 entzogen.