3. Gemäss Art. 138 Abs. 1 SLG müssen Kindertagesstätten spätestens zwei Jahre nach in Kraft treten des SLG über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen. Die nach altem Recht erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen bleiben gültig bis zum Erhalt der nach dem ersten Aufsichtsbesuch ausgestellten Betriebsbewilligung, sofern der Aufsichtsbesuch nicht einen Entzug der Bewilligung zur Folge hat (Art. 126 Abs. 1 FKJV). Die Vorinstanz führt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der FKJV einen Aufsichtsbesuch durch (Art. 125 Abs. 2 FKJV).