verfügt: 1. Die Beschwerde vom 15. Juli 2024 ist gleichentags bei der GSI eingegangen. 2. Das vorliegende Verfahren wird von der Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI geleitet. 3. Ein Doppel der Beschwerde inkl. Beilagen wird der Vorinstanz zugestellt. 4. Der superprovisorische Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahrensantrag Nr. 3) wird abgewiesen.