3.8 Zu beurteilen wird vorliegend nur noch die Angemessenheit der Frist für das Verlassen der Unterkunft sein. Gemäss dem Vortrag zu Art. 38 Abs. 3 SAFG muss die Frist zum Verlassen der Unterkunft grundsätzlich der Dauer der Ausreisefrist entsprechen. Allerdings kann beispielsweise den Interessen von Familien mit volksschulpflichtigen Kindern Rechnung getragen werden, indem die Frist auf den Beginn der nächsten Schulferien hin endet.23 Dies wurde mit Art. 48 SAFV klar geregelt. Demnach müssen Familien mit schulpflichtigen Kindern die Unterkünfte am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen, verlassen.