3.7 Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, dass in Ausnahmefällen die Frist zum Verlassen der Unterkunft nach Ablauf der Ausreisefrist angesetzt werden könne, ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden am 14. Dezember 2023 abgewiesen. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des SEM bestätigt, womit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis am 19. Juni 2024 gesetzt.