3.4 Dem Vortrag zu Art. 38 Abs. 4 SAFG lässt sich entnehmen, dass einer Beschwerde gegen das Verlassen der Unterkunft von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen wird, weil ein öffentliches Interesse darin besteht, die Rechtsfolgen gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG21 möglichst zeitnah umzusetzen und die Strukturen des Asylbereichs zu entlasten.22