3.3 Die instruierende Behörde hat den Beteiligten in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor sie Anordnungen betreffend den Suspensiveffekt trifft (Art. 29 Abs. 2 BV17, Art. 26 Abs. 2 KV18 und Art. 21 Abs. 1 VRPG).19 In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung angeordnet werden. In diesem Fall ist von einer sog. superprovisorischen Massnahme die Rede. Sobald die Anhörung der Gegenpartei (und allenfalls der Vorinstanz) stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche)