AIG und AsylG8). Weil der Sozialhilfestopp eine gesetzliche Folge der Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ist, handelt es sich hier um eine nicht anfechtbare Handlungsanordnung.9 Diese ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die betroffene Person verletzlich ist. Vielmehr hat die betroffene Person beim Antrag auf Nothilfe geltend zu machen, dass ihrer Verletzlichkeit bei der Ausrichtung der Nothilfe Rechnung getragen wird.10 Bei besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG).