Es fällt bei der Beschwerdeführerin somit kein Aufwand für die Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre." Die Abgeltung der Mehrwertsteuer käme andernfalls einer Überentschädigung gleich." Die Parteikosten für das vorliegende Verfahren sind somit auf CHF 7195.60 (Honorar von CHF 7'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 195.60, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen.