medizinische Notwendigkeit des EAV zu prüfen ist. Das geltend gemachte Honorar ist nach dem Gesagten auf CHF 7000.00 zu kürzen. In Bezug auf die von der Rechtsvertreterin in der Kostennote ausgewiesene Mehrwertsteuer gilt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin (für gewisse Leistungen) mehrwertsteuerpflichtig ist.77 Die Beschwerdeführerin kann deshalb die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Es fällt bei der Beschwerdeführerin somit kein Aufwand für die Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre."