7.2.4 Ungeachtet dessen, dass die Honorarberechnung der Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar ist, erscheint ein Honorar von CHF 10'090.00 mit Blick auf die Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein dreifacher Schriftenwechsel stattfand. Die Beschwerdeführerin wiederholte sich jedoch häufig in ihren elf- bis vierzehnseitigen Eingaben, ohne dabei konkreter zu benennen, weshalb der Eintritt am präoperativen Tag beim betroffenen Patienten medizinisch notwendig war."