7.2.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2025 eine Kostennote ein, ohne darin eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufwandpositionen (inklusive Zeitaufwand) aufzuführen und ohne Nennung eines Stundenansatzes. In der Kostennote wird ein Honorar von CHF 10090.00 zuzüglich Auslagen von CHF 195.60 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 833.10, insgesamt ausmachend CHF 11116.70, geltend gemacht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gebührenrahmen, bestehend aus der Differenz zwischen der «Gebühr Minimum» von CHF 400.00 und der «Gebühr Maximum» von CHF 11400.00 auf CHF 11'400.00 belaufe.