vor oberer Instanz anders zu verlegen sind. Bei Rückweisungsentscheiden zur Neubeurteilung hat die Behörde regelmässig bloss die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Der vorinstanzliche Kostenschluss fällt mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids dahin. Die erneut mit der Angelegenheit befasste Behörde legt die Kosten gemäss dem Ausgang der Neuprüfung fest.72 Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2024 der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.00 für das vorinstanzliche Verfahren nicht neu zu verlegen. 7.2 Parteikosten