Dringt die beschwerdeführende Person gemessen an ihrem reformatorischen (Haupt-)Antrag nur teilweise durch, gilt sie im Kostenpunkt gelichwohl vollumfänglich obsiegend, wenn ein Rückweisungsentscheid ergeht und die vorzugnehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.71 Demgemäss obsiegt die Beschwerdeführerin vorliegend vollumfänglich und die Verfahrenskosten wären grundsätzlich der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG).