Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es liegt eine mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit vor. Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2024 ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Kosten 7.1 Verfahrenskosten