5.2.11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeinstanz eine externe Stellungnahme respektive ein Gutachten bei der Gesellschaft für Angiologie einholen soll, als gegenstandslos zu betrachten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit der Einholung eines Gutachtens durch die Beschwerdeinstanz eine Rechtsmittelinstanz verloren gegangen wäre. 6. Ergebnis